| den Erlass und die Änderungen des Organisationsreglementes |
| das Reglement über Abstimmungen und Wahlen |
| die baurechtliche Grundordnung |
| alle übrigen Reglemente, sofern ein fakultatives Referendum zustande kommt |
| den Voranschlag und die Steueranlage |
| neue Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.-- |
| neue Spezialfinanzierungs-Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.-- sowie von mehr als Fr. 300'000.-- bis Fr. 500'000.-- wenn das fakultative Referendum ergriffen wird |
| die Gründung eines Gemeindeverbandes sowie den Beitritt in oder den Austritt aus einem Gemeindeverband |
| von Gemeindeverbindungen unterbreitete Gechäfte, sofern die für die Gemeinde verbundene Ausgabe die Zuständigkeit des Gemeinderates überschreitet |
| allfällige Produktedefinitionen im Sinn von Art. 5 und den damit verbundenen Nettoaufwand |
| der vom Gemeinderat ausgearbeitete Finanzplan ist den Stimmberechtigten einmal jährlich an der Gemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen (Art. 24 Abs. 2) |
| die Stimmberechtigten nehmen an der Gemeindeversammlung von den ihnen durch die Behörden unterbreiteten Berichten Kenntnis |